Artikel 51 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 51

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2008 bis einschließlich 2013 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.

(4) Soferne in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt, wobei ab 2014 die für die Periode 2008 bis 2013 vorgesehenen zusätzlichen Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden würden.

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