Artikel 51 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2015

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2014 (Z 8)

Artikel 51

Zusammensetzung

(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter sowie mindestens drei und höchstens fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.

19.12.2014

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