Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 29. Oktober 1982 in Kraft
Artikel 51
Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
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