zu Abs. 1: LGBl. Nr. 64/2014 (Z 9)
Artikel 51
Zusammensetzung
(1) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmann-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein.
19.12.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)