Artikel 50 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

14. Abschnitt

Rechtliche Umsetzung

Art. 50

Gesetzliche Regelungen auf Bundesebene

(1) Zur Transformation dieser Vereinbarung und Sicherstellung der Durchführung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit hat der Bund insbesondere nachfolgende gesetzliche Regelungen vorzusehen.

(2) Zur Stärkung der Primärversorgung gemäß Art. 6 Abs. 1 werden rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen.

(3) Im Bundesgesetz über die Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt jedenfalls die Integration von Planungsbestimmungen zur Umsetzung der in Art. 5 Abs. 9 bis 12 vorgesehenen Maßnahmen bei gleichzeitigem Entfall des § 18 Abs. 2 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz.

(4) Im Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz erfolgt jedenfalls

  1. 1. Anpassung der Krankenanstaltentypologie an die neuen Planungsgrundsätze:
  1. a) Standardkrankenanstalt: mindestens zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin; weiters muss zumindest eine ambulante Basis-Akutversorgung im Bereich Chirurgie/Unfallchirurgie gewährleistet werden, wobei die Landesgesetzgebung festlegen kann, dass dies auch durch Kooperation mit anderen nahe gelegenen Gesundheitsdiensteanbietern möglich ist,
  2. b) Entfall der Standardkrankenanstalten der Basisversorgung,
  3. c) Schwerpunktkrankenanstalt: Entfall des Sonderfaches Haut- und Geschlechtskrankheiten als Pflichtfach und Erweiterung von § 2a Abs. 3 letzter Satz auf sonstige Einrichtungen,
  4. d) Mehrstandortkrankenanstalt: standortbezogene Festlegung der Versorgungsstufe mit allen daraus entstehenden Rechtsfolgen (z. B. ärztliche Anwesenheit pro Standort) in den Verordnungen gemäß Art. 5 Abs. 10 oder mit Bescheid und
  5. e) Umsetzung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) hinsichtlich der reduzierten Organisationsformen,
  1. 2. Änderungen im Bereich des krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungsverfahrens:
  1. a) Regelungen zum Entfall der Bedarfsprüfung, jedenfalls für ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen (z. B. „Schönheitschirurgie“),
  2. b) bei verbindlich durch Verordnungen gemäß Art. 5 Abs. 9 und 10 geplanten Leistungsbereichen im ÖSG oder RSG ist vorzusehen, dass ein Feststellungsbescheid über die Plankonformität das Bedarfsprüfungsverfahren ersetzt und
  3. c) verfahrensrechtliche Abstimmungen des krankenanstaltenrechtlichen Bedarfsprüfungs- und Errichtungsbewilligungsverfahrens mit einem vom Antragssteller angestrebten Kassenvertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung sowie
  1. 3. sonstige notwendige Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung (z. B. Bundesgesundheitsagentur).

(5) Im Sozialversicherungsrecht erfolgt:

  1. 1. Vorsehen, dass die Kündigung eines § 2-Kassenvertrages die Kündigung sämtlicher Einzelverträge bewirkt und
  2. 2. sonstige Anpassungen an diese Vereinbarung, insbesondere im Zusammenhang mit Datenaustausch.

(6) In den Berufsrechten erfolgt:

  1. 1. eine Flexibilisierung der Ärzteausbildung,
  2. 2. Anpassung der Notärzteausbildung an die neue Ausbildungsordnung und
  3. 3. Anpassung der Berufsgesetze hinsichtlich Art. 6 Abs. 2 Z 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit.

(7) Die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der in Art. 14 Abs. 3 Z 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit im Zusammenhang mit Medikamenteneinkauf und -bewirtschaftung genannten Maßnahmen werden geschaffen.

(8) Es erfolgt eine rechtliche Klarstellung, dass notärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 FSVG nicht auf Arbeitshöchstgrenzen nach dem KA-AZG anzurechnen sind.

(9) Im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes erfolgt die Umsetzung der in Art. 12 vereinbarten Maßnahmen sowie die Verankerung der Amtsärzteausbildung/Physikatsprüfung neu (Online-Kurs) im Dienstrecht.

(10) Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)

09.08.2017

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