Artikel 50 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 50

(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

“Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

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