Artikel 50 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Artikel 50

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung haben vor dem Landtag das Gelöbnis zu leisten:

“Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Landes und des Bundes getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen."

(2) Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

05.01.2022

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