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Artikel 4 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1969

Artikel 4

(1) Zustellungsnachweise bedürfen keiner Beglaubigung.

(2) Der Beglaubigung von Übersetzungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens steht die Bescheinigung ihrer Richtigkeit durch das ersuchende Gericht oder einen im ersuchenden Staat beigezogenen Dolmetscher gleich.

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