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Artikel 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1969

Artikel 5

Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit durch den ersuchten Staat in einer Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.

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