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Artikel 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1969

Artikel 3

(1) Die Übermittlung zuzustellender Schriftstücke in zweifacher Ausfertigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens ist nicht erforderlich.

(2) Strafandrohungen in Ladungen (Vorladungen), die im anderen Staat zugestellt werden, gelten als nicht aufgenommen. Jedoch sind Hinweise auf prozessuale Säumnisfolgen zulässig.

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