vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 4.

Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, auf seine Territorium innerhalb des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie e Überwachung der Terrains zwecks Feststellung des Bestehens folgend Pflanzenkrankheiten und -schädlinge einzurichten:

  1. 1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
  2. 2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)
  3. 3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa Kühn)
  4. 4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica Anders)
  5. 5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)
  6. 6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea Drury)
  7. 7. San-Jose-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.)
  8. 8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).

Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge kann nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen von jedem Auftreten der oben erwähnten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese Meldungen werden sofort nach Auftreten der Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt werden und Angaben über den Ort des Auftretens – Gemeinde und Bezirk – enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130775

alte Dokumentnummer

N8196010530U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)