Artikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010295
Dokumentnummer
NOR12130776
alte Dokumentnummer
N8196010531U
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