Artikel 3.
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder aus dem Gebiet des eine Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles transitiert werden, vorzunehmen und hie die in seinen eigenen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.
Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden Teil bei Ein- oder Durchfuhrsendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder sie besonderen Maßnahm einer Pflanzenquarantäne zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst des anderen Vertragschließenden Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010295
Dokumentnummer
NOR12130774
alte Dokumentnummer
N8196010529U
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