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Artikel 3. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 3.

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder aus dem Gebiet des eine Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles transitiert werden, vorzunehmen und hie die in seinen eigenen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.

Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden Teil bei Ein- oder Durchfuhrsendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder sie besonderen Maßnahm einer Pflanzenquarantäne zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst des anderen Vertragschließenden Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010295

Dokumentnummer

NOR12130774

alte Dokumentnummer

N8196010529U

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