ARTIKEL 4
Artikel 4
Wirkung der Anerkennung
Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.
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