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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

ARTIKEL 4

Artikel 4

Wirkung der Anerkennung

Ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis verleiht der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind.

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