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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

II. GÜTERTRANSPORT

Artikel 4

1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.

2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005786

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