II. GÜTERTRANSPORT
Artikel 4
1. Für Kraftfahrzeuge einschließlich Anhängern, die in einem der beiden Staaten zugelassen sind und für Güterbeförderungen zwischen diesen Staaten oder im Transitverkehr durch die beiden Staaten verwendet werden, ist ein Ausweis erforderlich.
2. Kein Ausweis ist bei Leerfahrten und für Fahrzeuge mit einer Nutzlast bis 2 Tonnen erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005786
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