Artikel 3
Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005785
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