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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 3

Eine Bewilligung der zuständigen Behörde des anderen Staates ist dann erforderlich, wenn mit einem in einem Staat zugelassenen Kraftfahrzeug im Zuge einer Beförderung von Personen gemäß Art. 2 im anderen Staat neue Fahrgäste aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005785

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