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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten Gelegenheitsverkehr und Pendelverkehr folgendes:

a) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen aus diesem Staat in den anderen bringen oder hin- und zurückbefördern oder das Gebiet des anderen Staates transitieren.

b) Pendelverkehr ist die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, die in einem Staat zugelassen sind und eine Gruppe von Personen von einem Ort dieses Staates nach einem Zielort im anderen Staat bringen, wo die Fahrgäste eine bestimmte Zeit Aufenthalt nehmen. Mit den Fahrzeugen, mit denen eine Gruppe von Fahrgästen auf der Hinreise befördert wurde, darf eine andere vorher dorthin gebrachte Gruppe zurückbefördert werden. Bei der ersten Rückfahrt und bei der letzten Hinfahrt müssen die Fahrzeuge leer sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005784

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