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Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und der Türkei über den internationalen Straßentransport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1970

I. PERSONENTRANSPORT

Artikel 1

Für Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr und im Pendelverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transitverkehr durch beide Staaten ist keine Bewilligung erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011409

Dokumentnummer

NOR40005783

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