I. PERSONENTRANSPORT
Artikel 1
Für Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr und im Pendelverkehr auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transitverkehr durch beide Staaten ist keine Bewilligung erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011409
Dokumentnummer
NOR40005783
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