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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 4

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.

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* Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998

Schlagworte

Krankheitsfall

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128740

alte Dokumentnummer

N7199960263L

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