Artikel 3
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
- 1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
- 2. Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
- 3. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;
- 4. andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsparteien festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010156
Dokumentnummer
NOR12128739
alte Dokumentnummer
N7199960262L
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