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Artikel 3 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 3

Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:

  1. 1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
  2. 2. Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
  3. 3. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;
  4. 4. andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsparteien festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128739

alte Dokumentnummer

N7199960262L

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