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Artikel 4 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1994

Artikel 4

Finanzielle Bestimmungen

Nach Maßgabe der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln und gemäß den in beiden Vertragschließenden Parteien gültigen Gesetzen erfolgt die Einigung auf die Finanzierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009987

Dokumentnummer

NOR12126048

alte Dokumentnummer

N7199550070J

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