Artikel 4
Finanzielle Bestimmungen
Nach Maßgabe der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln und gemäß den in beiden Vertragschließenden Parteien gültigen Gesetzen erfolgt die Einigung auf die Finanzierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009987
Dokumentnummer
NOR12126048
alte Dokumentnummer
N7199550070J
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