Artikel 4
Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende Austauschaktionen fördern:
- a) Über Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gastlandes den Austausch von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung zwischen den zuständigen akademischen Institutionen über Vortragsthemen, Fachgebiet und Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist.
- b) Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung von Kontakten sowie zum Studium von Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen akademischen Behörden festgelegt werden.
Schlagworte
Hochschuleinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009354
Dokumentnummer
NOR12119432
alte Dokumentnummer
N7197333483L
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