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Artikel 4 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 4

Die Vertragsstaaten werden im diplomatischen Weg auf der Grundlage der Gegenseitigkeit folgende Austauschaktionen fördern:

  1. a) Über Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gastlandes den Austausch von Gastprofessoren oder Dozenten zur Durchführung von Gastvorlesungen, vorausgesetzt, daß vorher in jedem Einzelfall Übereinstimmung zwischen den zuständigen akademischen Institutionen über Vortragsthemen, Fachgebiet und Dauer des Aufenthaltes erzielt worden ist.
  2. b) Den Austausch von Angehörigen des Lehrkörpers wissenschaftlicher Hochschulen zur Herstellung von Kontakten sowie zum Studium von Hochschul- und Forschungseinrichtungen. Art und Dauer der Besuchsprogramme werden vorher in jedem Einzelfall zwischen den zuständigen akademischen Behörden festgelegt werden.

Schlagworte

Hochschuleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119432

alte Dokumentnummer

N7197333483L

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