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Artikel 3 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 3

Die Vertragsstaaten werden Besuche von Experten verschiedener Bereiche wie der Archäologie und der Urgeschichte, des Denkmalschutzes sowie der Restaurierung und Konservierung von Kunstwerken begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119431

alte Dokumentnummer

N7197333482L

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