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Artikel 4 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 4

Hilfeleistung

(1) Im Falle einer Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, die sich auf dem Hoheitsgebiet des Staates einer der Vertragsparteien ereignet oder Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des Staates hat, kann sich diese Vertragspartei mit dem Ersuchen um Hilfeleistung an die andere Vertragspartei wenden.

(2) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder Experten, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten zuständigen Behörden abgesprochen werden.

(3) Die zuständige Behörde der hilfeersuchenden Vertragspartei stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.

(4) In dem Hilfeersuchen sollen Art und Dimension der Naturkatastrophe oder technischen Katastrophe, Ort und Zeit, getroffene und beabsichtigte Maßnahmen zur Durchführung der Rettungsarbeit, erhaltene oder angebotene bilaterale oder internationale Hilfe, sowie Art und Umfang der notwendigen Hilfe dargelegt werden.

(5) Der Transport von Hilfsmannschaften, Experten, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

(6) Die Hilfsmannschaften und die Experten werden ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die hilfeersuchende Vertragspartei verlangt. Ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Nach der Beendigung der Hilfeleistung müssen die Hilfsmannschaften und die Experten unverzüglich das Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei verlassen.

Schlagworte

Landweg, Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266192

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