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Artikel 5 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei

(1) Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, unternimmt die hilfeersuchende Vertragspartei Maßnahmen für die Beschleunigung des Grenzübertrittes von Hilfsmannschaften und Experten im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates.

(2) Die Hilfsmannschaften oder Experten überschreiten die Staatsgrenze der hilfeersuchenden Vertragspartei mit gültigen Reisepässen an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grenzübertrittsstellen im Einklang mit der jeweiligen Rechtsordnung ihres Staates. Sieht die Rechtsordnung der jeweils anderen Vertragspartei die Ausstellung von Einreisevisa vor, ermöglicht die hilfeersuchende Vertragspartei eine ehestmögliche Ausstellung von Einreisevisa.

(3) Der Leiter der Hilfsmannschaft oder der Experte hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes offizielles Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft oder Experten, beide in der Amtssprache der hilfeersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache, vorzuweisen.

(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die Experten benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.

(5) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft oder die Experten sind berechtigt, auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft oder die Experten der hilfeleistenden Vertragspartei sind berechtigt, auf dem Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266193

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