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ARTIKEL 48 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 48

Unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten

(1) In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte2.

(2) Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang II dargelegten Vorbehalten,

  1. a) in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;
  2. b) keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen.

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1 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.

2 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221996

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