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ARTIKEL 49 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 49

Vertragsdienstleister

(1) Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind:

  1. a) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen verfügen
  1. i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und
  2. ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.
  1. b) Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.
  2. c) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindestens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.
  3. d) Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der Europäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die Gesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.
  4. e) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen1. In dem Zeitraum, in dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung2 vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Personen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertragserfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen der Europäischen Union tragen die Verantwortung für die fristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der Republik Kasachstan.

2) Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von Dienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet, wenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:

  1. a) Der Dienstleistungsvertrag
  1. i) wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der Europäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem es sich um eine juristische Person der Republik Kasachstan handelt, geschlossen,
  2. ii) erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen Person im Gebiet der Republik Kasachstan und
  3. iii) steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Anforderungen der Republik Kasachstan.
  1. b) Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert sind:
  1. i) Rechtsbesorgende Dienstleistungen
  2. ii) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern
  3. iii) Dienstleistungen von Steuerberatern
  4. iv) Dienstleistungen von Architekten
  5. v) Ingenieurdienstleistungen
  6. vi) Integrierte Ingenieurdienstleistungen
  7. vii) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten
  8. viii) Computer- und verwandte Dienstleistungen
  9. ix) Werbung
  10. x) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung
  11. xi) Managementberatung
  12. xii) Mit der Managementberatung verbundene Leistungen
  13. xiii) Technische Prüfungen und Analysen
  14. xiv) Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau
  15. xv) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung
  16. xvi) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen
  17. xvii) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, imRahmen eines Dienstleistungsauftrags nach Verkauf
  18. xviii) Dienstleistungen im Bereich Umwelt
  1. c) Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand desVertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet derRepublik Kasachstan zu führen.

(3) Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte.1

___________________

1 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.

2 Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirtschaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertragsdienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass keine der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienstleistern einleiten.

Schlagworte

Computerleistung, Übersetzungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221997

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