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ARTIKEL 50 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 50

Meistbegünstigung

(1) Die Behandlung, die die Europäische Union Vertragsdienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.

(2) Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen.

(3) Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan über wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.

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1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221998

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