ABSCHNITT 3
VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
ARTIKEL 47
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
- a) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die Gründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;
- b) „unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind1 und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.
- Die betreffende natürliche Person muss in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten.
- c) „Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag1 über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist;
- d) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
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1 Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person beteiligt.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221995
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