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ARTIKEL 46 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 46

Im Rahmen des Programms werden die Teilnehmerstaaten ihre Meinungen über ihre Beziehungen zu Ölförderländern austauschen. Zu diesem Zweck sollen die Teilnehmerstaaten einander über die von ihnen mit Förderländern getroffenen gemeinsamen Maßnahmen unterrichten, die für die Ziele des Programms von Belang sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022322

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