ARTIKEL 45
Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022321
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