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ARTIKEL 45 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 45

Zur Erreichung der in Artikel 44 aufgeführten Ziele werden die Teilnehmerstaaten die Bedürfnisse und Interessen anderer Ölverbraucherländer, insbesondere der Entwicklungsländer, voll berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022321

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