KAPITEL VIII
BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN UND ZU ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN
ARTIKEL 44
Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu Ölförderländern und zu anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer zu fördern. Sie werden laufend die Entwicklungen im Energiebereich überprüfen, um Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit Förderländern und mit anderen Verbraucherländern aufzuzeigen und um diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022320
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