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ARTIKEL 44 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

KAPITEL VIII

BEZIEHUNGEN ZU FÖRDERLÄNDERN UND ZU ANDEREN VERBRAUCHERLÄNDERN

ARTIKEL 44

Die Teilnehmerstaaten werden sich bemühen, Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit zu Ölförderländern und zu anderen Ölverbraucherländern einschließlich der Entwicklungsländer zu fördern. Sie werden laufend die Entwicklungen im Energiebereich überprüfen, um Möglichkeiten für einen konstruktiven Dialog sowie andere Formen der Zusammenarbeit mit Förderländern und mit anderen Verbraucherländern aufzuzeigen und um diesen Dialog und diese Zusammenarbeit zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022320

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