ARTIKEL 46
Inländerbehandlung
Unter den Vorbehalten gemäß Anhang I
- a) gewährt jede Vertragspartei den Tochtergesellschaften in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den eigenen juristischen Personen gewährt;
- b) gewährt die Republik Kasachstan juristischen Personen der Europäischen Union und ihren Zweigniederlassungen im Hinblick auf ihre Niederlassung und Geschäftstätigkeit in anderen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit als dem Dienstleistungsbereich eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie juristischen Personen der Republik Kasachstan und ihren Niederlassungen gewährt. Die von der Republik Kasachstan gewährte Inländerbehandlung lässt die Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221994
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