ARTIKEL 45
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.
(3) Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die die Republik Kasachstan juristischen Personen eines WTO-Mitgliedstaats, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Rahmen von Local-Content-Regelungen gewährt, werden unverzüglich und ohne Einschränkung juristischen Personen der Europäischen Union gewährt, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für die Behandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit Abkommen über wirtschaftliche Integration, Freihandelsabkommen, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in erster Linie auf Steuerangelegenheiten ausgerichteten Abkommen gewährt, noch sind sie so auszulegen, als erstreckten sie sich auf den Investitionsschutz – mit Ausnahme der Behandlung nach Artikel 46, einschließlich der Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gewährt die Republik Kasachstan Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Hinblick auf strategische Ressourcen und Objekte in keinem Fall eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels auf Tochtergesellschaften von juristischen Personen eines Drittlandes, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, gilt.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221993
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