Artikel 45
Rechtsstellung der Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,
- i) Verträge zu schließen;
- ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
- iii) vor Gericht zu stehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051230
alte Dokumentnummer
N3199115319J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
