vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 44 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

KAPITEL VIII

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

Artikel 44

Zweck dieses Kapitels

Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festgelegt sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051229

alte Dokumentnummer

N3199115318J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)