KAPITEL VIII
RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN, VORRECHTE UND BEFREIUNGEN
Artikel 44
Zweck dieses Kapitels
Um der Bank die Erfüllung ihres Zweckes und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedslands die Rechtsstellung sowie die Immunitäten, Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festgelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051229
alte Dokumentnummer
N3199115318J
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