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Artikel 45 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 45

Rechtsstellung der Bank

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,

  1. i) Verträge zu schließen;
  2. ii) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. iii) vor Gericht zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051230

alte Dokumentnummer

N3199115319J

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