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Artikel 44 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

SICHERHEITSTITEL MIT BESCHRÄNKTER GELTUNG

Artikel 44

Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die

Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke mit einem Hinweis auf diesen Artikel an:

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