SICHERHEITSTITEL
Artikel 43
(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.
(2) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster in Anhang IX (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.
(3) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.
(4) Unbeschadet der Artikel 41 und 44 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.
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