Zollrechtlicher Status der Waren; Verwendung der Exemplare des
Expreßgutscheins TIEx
Artikel 43
Bei Beförderungen mit Internationalem Expreßgutschein
- a) - werden die nach Artikel 35 Absatz 2 verlangten Kurzbezeichnungen auf den Exemplaren Nrn. 2, 3 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins eingetragen;
- werden die nach Artikel 35 Absatz 3 verlangten
Kurzbezeichnungen auf dem Exemplar Nr. 4 des Internationalen Expreßgutscheins eingetragen;
- b) werden die Exemplare Nrn. 2 und 4 des Internationalen Expreßgutscheins in Anwendung von Artikel 37 der Bestimmungszollstelle vorgelegt, die das Exemplar Nr. 2 unverzüglich der Eisenbahnverwaltung zurückgibt, nachdem sie ihren Sichtvermerk auf diesem Exemplar angebracht hat, und das Exemplar Nr. 4 behält.
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