KÜNDIGUNG
Artikel 45
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
KÜNDIGUNG
Artikel 45
Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.
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