Abschnitt 4
Einzelsicherheit Höhe der Sicherheitsleistung
Artikel 45a
Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.
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