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Artikel 45a EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Abschnitt 4

Einzelsicherheit Höhe der Sicherheitsleistung

Artikel 45a

Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.

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