vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 44 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

UNTERABSCHNITT 2

ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 44

Anwendungs- und Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.

Schlagworte

Anwendungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221992

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte