UNTERABSCHNITT 2
ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 44
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221992
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