vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 43 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 43

Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.

(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221991

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)