ARTIKEL 43
Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.
(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221991
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